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Darf ich ein gemeldetes Produkt ab-/umfüllen und auf dem Markt bereitstellen?

Helpdesk-Nummer: 0654

Für Biozidprodukte, die aufgrund von nationalen Übergangsregelungen gemäß Artikel 89 der Biozidverordnung in Verbindung mit § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes zulassungsfrei auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden können gilt Folgendes:

Sollten Sie ein Biozidprodukt umfüllen und das Etikett ändern wollen, ist eine Meldung gemäß der Biozidrechts-Durchführungsverordnung notwendig. Auch wenn Sie das Etikett beispielsweise lediglich mit Ihrem eigenen Handelsnamen überkleben möchten, ist eine Meldung gemäß ChemBiozidDV notwendig. Es muss mit den entsprechenden Daten gemeldet und die erhaltene Registriernummer (N-XXXXX) auf dem neuen Etikett aufgebracht werden. Wenn Sie ein gemeldetes Produkt eines anderen Marktteilnehmers umfüllen und vermarkten, sind Sie als Inverkehrbringer anzusehen.

Sollten Sie ein Biozidprodukt umfüllen und das Etikett vom anderen Marktteilnehmer bereitgestellt bekommen und das Produkt unter dessen Handelsnamen weiterverkaufen, ist keine erneute Meldung notwendig. Der andere Marktteilnehmer muss dann das Biozidprodukt bereits gemeldet haben und die N-Nummer auf dem bereitgestellten Etikett aufführen.

Bitte beachten Sie auch FAQ ChemBiozidDV Nr. 6 zum Begriff „Hersteller“ im Sinne der ChemBiozidDV.