Ist mit der Erteilung der N-Nummer die Anmeldepflicht in anderen Mitgliedsstaaten erfüllt?
Helpdesk-Nummer: 0425
Nein, mit der Meldung und entsprechenden Erteilung der N-Nummer ist die Anmeldepflicht in anderen Mitgliedsstaaten nicht erfüllt. Aufgrund von Übergangsregelungen können die Mitgliedsstaaten gemäß Artikel 89 (2) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) ihre derzeitigen nationalen Verfahren für die Bereitstellung eines bestimmten Biozidproduktes unter bestimmten Voraussetzungen noch anwenden. Die nationalen Verfahren der verschiedenen Mitgliedsstaaten im Rahmen der Übergangsregelungen unterscheiden sich. Eine Übersicht bezüglich Informationen zu den Übergangsregelungen in anderen EU-Ländern finden Sie hier.
Fragen zu den jeweiligen nationalen Übergangsregelungen können an den Helpdesk des jeweiligen Mitgliedsstaates gestellt werden. Die Kontaktdaten zu den Helpdesks der Mitgliedsstaaten finden Sie hier. Die Meldung nach Biozidrechts-Durchführungsverordnung gilt nur in Deutschland.