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Cadmiumsulfid

Bei den aufgeführten Verwendungsbereichen handelt es sich um grundsätzlich bekannte Hauptverwendungen. Die Angaben müssen nicht umfassend und vollständig sein. Hersteller, Importeure und Lieferanten von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sollten daher die Verwendungen und den Einsatz der Kandidatenstoffe prüfen und gegebenenfalls die anfallenden REACH-Anforderungen erfüllen.

Dieser Stoff wurde auf die Liste gemäß Artikel 59 (Kandidatenliste) aufgenommen.

Stoffbezeichnung

Cadmiumsulfid

CAS-Nummer

1306-23-6

EG-Nummer

215-147-8

Aufnahmedatum

16.12.2013

Aufnahmegrund

krebserzeugend (Artikel 57a)
ebenso besorgniserregend, wahrscheinliche schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit (Artikel 57f)

Unterstützende Dokumente (nur in Englisch)

Support Document (PDF-Datei, 297 KB)
Kommentare zum Anhang XV-Dossier (RTF-Datei, 3.6 MB)

Anhang XV Dossier

Dossier (PDF-Datei, 601 KB)

Entscheidungsnummer

ED/121/2013 (PDF-Datei, 835 KB)

Verwendungsbereiche

Bestandteil zur Herstellung von organischen und anorganischen Cadmiumverbindungen
Bestandteil zur Herstellung von anorganischen Pigmenten
Laborchemikalie (Zwischenprodukt, Parfüme, Düfte, Kosmetik, Personal-Care-Produkte)
Bestandteil zur Herstellung von Photovoltaikmodulen
Additiv zur Herstellung von Fritten und Gläsern
Additiv zur Herstellung von elektronischen Bestandteilen

Entnommen aus

Die Informationen über die potenziellen Verwendungen dieser Stoffe basieren auf den in den Dossiers zu Anhang XV enthaltenen Informationen, die von der ECHA und den einreichenden Mitgliedstaaten erstellt wurden, verfügbaren Registrierungsdaten und auf abgegebene Stellungnahmen während der öffentlichen Konsultation über die Stoffe und bieten möglicherweise keinen vollständigen Überblick über alle Verwendungen.

IUCLID Stoffdatensatz **)

Datensatz

**) Es sind teilweise vorausgefüllte Stoffdatensätze im IUCLID-Format angelegt worden. Diese wurden zur Unterstützung von Erzeugnisimporteuren und -produzenten für die Meldungen von Stoffen in Erzeugnissen gemäß Artikel 7(2) erstellt. Ein Unternehmen, das die Meldung durchführt, bleibt jedoch alleinig für die Angemessenheit und Richtigkeit der Angaben in der Meldung verantwortlich.