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Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid

Bei den aufgeführten Verwendungsbereichen handelt es sich um grundsätzlich bekannte Hauptverwendungen. Die Angaben müssen nicht umfassend und vollständig sein. Hersteller, Importeure und Lieferanten von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sollten daher die Verwendungen und den Einsatz der Kandidatenstoffe prüfen und gegebenenfalls die anfallenden REACH-Anforderungen erfüllen.

Dieser Stoff wurde auf die Liste gemäß Artikel 59 (Kandidatenliste) aufgenommen.

Stoffbezeichnung

Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid

CAS-Nummer

75980-60-8

EG-Nummer

278-355-8

Aufnahmedatum

14.06.2023

Aufnahmegrund

fortpflanzungsgefährdend Artikel 57c

Unterstützende Dokumente (nur in Englisch)

Unterstützendes Dokument
Antworten auf Kommentare zum Anhang XV-Dossier

Anhang XV Dossier

Anhang XV Report

Entscheidungsnummer

D(2023)3788-DC

Verwendungsbereiche

Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid wird in Fotochemikalien, Druckfarben und Tonern, Beschichtungsprodukten, Klebstoffen und Dichtungsmitteln, Polymeren und Füllstoffen, Kitten, Gipsen, und Knetmasse verwendet. Die Substanz befindet sich auch in Materialien auf der Basis von Stoffen, Textilien und Bekleidung (z. B. Kleidung, Matratzen, Vorhänge, Teppiche oder Textilspielzeug), Papier (z. B., Taschentücher, Damenhygieneprodukte, Windeln, Bücher, Zeitschriften oder Tapeten) und Kunststoffen (z. B. Lebensmittelverpackungen und -aufbewahrung, Spielzeug oder Mobiltelefone).

Entnommen aus

Die Informationen über die potenziellen Verwendungen dieser Stoffe basieren auf den in den Dossiers zu Anhang XV enthaltenen Informationen, die von der ECHA und den einreichenden Mitgliedstaaten erstellt wurden und bieten möglicherweise keinen vollständigen Überblick über alle Verwendungen.

IUCLID Stoffdatensatz **)

Datensatz

**) Es sind teilweise vorausgefüllte Stoffdatensätze im IUCLID-Format angelegt worden. Diese wurden zur Unterstützung von Erzeugnisimporteuren und -produzenten für die Meldungen von Stoffen in Erzeugnissen gemäß Artikel 7(2) erstellt. Ein Unternehmen, das die Meldung durchführt, bleibt jedoch alleinig für die Angemessenheit und Richtigkeit der Angaben in der Meldung verantwortlich.