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Helpdesk-Nummer: 374
Die CLP-Verordnung verlangt, dass jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte oder durch Artikel 25 Absatz 6 geregelte …
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.
Hinweis des Helpdesks:
Für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit ist es nicht hilfreich noch sachdienlich, auf ein Sicherheitsdatenblatt zu verweisen, dass diese Informationen (nach Artikel 25 Absatz 6) enthält.
Die Vollzugsbehörden in Deutschland vertreten folgende Auffassung:
Die Werbung muss gemäß Artikel 48 Absatz 2 der CLP-Verordnung die folgenden Angaben
enthalten, die direkt und nicht über einen Link auf andere Seiten verfügbar sein müssen:
Ein Bild des Produktes, auf dem das Kennzeichnungsetikett und die Gefahrenkennzeichnung eindeutig erkennbar sind, wird ebenso akzeptiert, sofern die notwendigen Informationen enthalten sind.
(ECHA ID 273)
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