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Zulassung eines Biozidprodukts gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 mit in-situ hergestelltem Stickstoff zum Schutz des kulturellen Erbes

Datum 10.08.2023

Die Bundesstelle für Chemikalien hat als zuständige Behörde gemäß §12b Absatz 2 Punkt 4 ChemG die Zulassung eines Biozidproduktes mit in-situ hergestelltem Stickstoff zum Schutz des kulturellen Erbes gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 am 10.08.2023 erteilt.

Die Verwendung von in situ aus der Umgebungsluft hergestelltem Stickstoff vor Ort in dauerhaften und versiegelten oder vorübergehenden und versiegelten Behandlungszelten oder -kammern wird zur Bekämpfung von Schadorganismen in allen Bereichen des öffentlich institutionellen, privaten und kommerziellen Schutzes materiellen Kulturerbes[1] benötigt.

[1] Gemäß DIN EN 15898:2019 „Erhaltung des kulturellen Erbes - Allgemeine Begriffe“, Kapitel 3.1