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Vereinfachte Zulassung

Für Produkte mit einem niedrigen Risikopotential sieht die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein vereinfachtes Zulassungsverfahren vor. Voraussetzung ist, dass der Wirkstoff im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelistet ist (Artikel 25 der Verordnung). In diesem Anhang befinden sich Wirkstoffe aus verschiedenen Kategorien (Lebensmittelzusatzstoffe, Pheromone etc.).  Eine Änderung des Anhang I kann nach Artikel 28 auf Antrag eines Mitgliedstaates oder eines Wirtschaftsteilnehmers erfolgen, der genaue Verfahrensablauf wurde von der Kommission in einer Durchführungsverordnung festgelegt.

Neben der Listung des Wirkstoffs im Anhang I der Biozid-Verordnung darf ein Biozidprodukt, das ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durchlaufen soll, keine bedenklichen Beistoffe und keine Nanomaterialien enthalten. Das Produkt muss nachgewiesenermaßen ausreichend wirksam und für seine Handhabung darf keine Schutzausrüstung erforderlich sein.

Erfüllt ein Produkt diese Voraussetzungen, kann bei der Chemikalienagentur (ECHA) ein Antrag auf eine vereinfachte Zulassung gestellt werden. Diesem Antrag ist eine Bestätigung der bewertenden Behörde beizufügen, dass diese der Übernahme der Bewertung zustimmt. Aus den eingereichten Unterlagen muss hervorgehen, dass das Produkt die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.

Weitere Informationen zu den benötigten Daten zur Wirksamkeit finden Sie im Leitfaden der ECHA (siehe unten).

Lässt ein Mitgliedstaat ein Produkt nach der Bewertung im vereinfachten Verfahren zu, kann das Produkt anschließend auch in anderen Mitgliedstaaten ohne eine gegenseitige Anerkennung auf den Markt gebracht werden. Hierfür ist jedoch eine Meldung mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Vermarktung in dem jeweiligen Mitgliedstaat notwendig.

Informationsblatt vereinfachte Zulassung (SN-NOT)
Informationsblatt Änderung eines im vereinfachten Verfahren zugelassenen Biozidprodukts (SN-ADC)
Active substances in annex 1 of the BPR and the simplified authorisation procedure (CA-Feb13-Doc.5.1)
Durchführungsverordnung zum Verfahrensablauf zur Aufnahme in Anhang I