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Gegenseitige Anerkennung

Zulassungen gelten mit Ausnahme der Unionszulassung nur in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist. Wollen Sie ein Produkt in mehreren Mitgliedstaaten vermarkten, müssen Sie jedoch nicht jedes Mal einen neuen Zulassungsantrag stellen. Es genügt, in einem EU-Mitgliedstaat die Zulassung zu beantragen und in den anderen Staaten einen Antrag auf gegenseitige Anerkennung dieser Erstzulassung zu stellen. Gegenseitige Anerkennungen können nach einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Zulassung oder auch parallel mit dieser gestellt werden.

Auch wenn ein Antrag auf gegenseitige Anerkennung gestellt wird, findet die Übergangsregelung für Biozidprodukte  mit Altwirkstoffen nur dann Anwendung, wenn der Antrag auf parallele gegenseitige Anerkennung bis zum Termin der Genehmigung des Wirkstoffs gestellt wurde. Wird diese Frist versäumt, fällt dieses Biozidprodukt nicht mehr unter die Übergangsregelungen und die Vermarktungsfähigkeit endet.

Informationsblatt parallele gegenseitige Anerkennung (NA-MRP)
Informationsblatt nachfolgende gegenseitige Anerkennung (MRS)
Informationsblatt administrative Änderung einer Zulassung (NA-ADC)
Informationsblatt geringfügige oder wesentliche  Änderung einer Zulassung (NA-MIC und NA-MAC)