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Beschränkung von Mikroplastik: Informationspflichten im Überblick

Informationspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2023/2055 zur Beschränkung von synthetischen Polymermikropartikeln (SPM, Mikroplastik)

Die Verordnung (EU) 2023/2055 zur Beschränkung von synthetischen Polymermikropartikeln (SPM, umgangssprachlich Mikroplastik) bringt Verpflichtungen für Unternehmen mit sich, die von einer der Ausnahmen des Verbotes Gebrauch machen, SPM in Verkehr zu bringen.

Für Lieferanten von SPM gelten Informationspflichten gemäß Absatz 7 - 9 in Kombination mit Absatz 10. Auf Grund des zeitlichen Rahmens werden im Folgenden die Pflichten der kommenden zwei Jahre (Absatz 7 und 8) erörtert.

Prüfen Sie hier, ob Sie betroffen sind, welche Frist zutrifft und welche Pflichten Sie haben.

Informationspflichen

Informationspflichten gemäß Absätze 7–9 der Beschränkung von Mikroplastik Informationspflichten gemäß Absätze 7–9 der Beschränkung von Mikroplastik (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Zeitrahl zu den Informationspflichten gemäß Absätze 7–9 der Beschränkung von Mikroplastik , ©BAuA Helpdesk

Bin ich betroffen?

In folgender Tabelle können Sie prüfen, ob Sie als Lieferant von SPM Informationspflichten haben.

Bin ich betroffen?

Ausnahme/Übergangfrist gemäß

Informationspflicht gemäß

Frist

SPM zur Verwendung in Industrieanlagen

4 (a)

Absatz 7

17. Oktober 2025

SPM in Lebensmittelzusatzstoffen im Sinne der VO Nr. 1333/2008

4 (d)

Absatz 8

17. Oktober 2025

SPM, die durch technische Mittel so eingeschlossen sind, dass eine Freisetzung in die Umwelt verhindert wird, wenn sie während der vorgesehenen Endanwendung vorschriftsmäßig verwendet werden.

5 (a)

Absatz 8

17. Oktober 2025

SPM, deren physikalische Eigenschaften während der vorgesehenen Endanwendung dauerhaft so verändert werden, dass das Polymer nicht mehr in den Anwendungsbereich dieses Eintrags fällt.

5 (b)

Absatz 8

17. Oktober 2025

SPM, die während der vorgesehenen Endverwendung dauerhaft in eine feste Matrix integriert werden.

5 (c)

Absatz 8

17. Oktober 2025

SPM in In-vitro-Diagnostika, einschließlich Produkte im Sinne der VO 2017/746

4 (e)

Absatz 8

17. Oktober 2026

Wie sind Fristen innerhalb der Lieferkette zu verstehen?

Die Informationspflichten gelten für jeden Lieferanten in einer Lieferkette, der unter die Absätze 7 oder 8 fällt. Die Informationspflicht gilt unmittelbar ab den oben genannten Datum.

Für SPM, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden und nach diesem von einem Lieferanten weitergegeben werden, gilt, dass jeder Lieferant nach dem Stichtag die Informationspflichten zu erfüllen hat.

Frist zu Informationspflichten gemäß Absätze 7 und 8 Frist zu Informationspflichten gemäß Absätze 7 und 8 (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Zeitrahl wie die Fristen innerhalb der Lieferkette zu verstehen sind , ©BAuA Helpdesk

Aus diesem Grund ist es sinnvoll, dass bereits jetzt die benötigten Informationen in der Lieferkette weitergegeben werden.

Gelten die Pflichten trotz Übergangsfristen?

Lieferanten von SPM oder von Gemischen, die SPM enthalten, müssen die Informationsanforderungen ab dem 17. Oktober 2025 bzw. 2026 erfüllen. Das gilt auch dann, wenn sie aktuell noch unter eine der Übergangsfristen nach Absatz 6 fallen, nach Ablauf dieser Übergangsfrist aber Gebrauch von einer Ausnahme nach Absatz 4 a bzw. Absatz 5 machen können. Die Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderungen besteht also bereits während der Übergangsfrist gemäß Absatz 6.

Was muss ich tun?

Für die Informationspflichten gemäß Absätze 7 und 8 gelten folgende Vorgaben gemäß Absatz 10:

  • Deutlich sichtbarer, lesbarer und unauslöschlicher Text. Anweisungen in Textform müssen in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten abgefasst sein, in denen der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, sofern dies von den betroffenen Mitgliedstaaten nicht anders geregelt wurde.
  • Für Informationsanforderungen nach Absätzen 7 und 8 können Piktogramme den Text ersetzen, sofern sie die Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen ebenso wirksam vermitteln. Das Vorhandensein sowohl von Text als auch von Piktogrammen ist zulässig, aber nicht erforderlich.
  • Der Text oder die Piktogramme können auf dem Etikett, der Verpackung oder der Packungsbeilage der Produkte, die SPM enthalten, oder auf dem Sicherheitsdatenblatt sofern verfügbar angebracht werden.
  • Lieferanten können elektronische Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen über digitale Instrumente, z. B. einen QR-Code, einen Hyperlink usw., bereitstellen. Die elektronischen Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen können den Text oder die Piktogramme auf dem Etikett, der Verpackung, der Packungsbeilage oder auf dem Sicherheitsdatenblatt nicht ersetzen.
  • Wenn SPM oder das Gemisch, das sie enthält, den Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften der CLP-Verordnung unterliegen und entscheiden sich die Lieferanten dafür, die laut Absatz 7, 8 oder 9 erforderlichen Informationen auf dem Etikett anzubringen, sollten die Informationsanforderungen, die auf dem Etikett angegeben sind, gemäß Artikel 25 Absatz 9 der CLP-Verordnung im Abschnitt „Zusätzliche Angaben“ des CLP-Etiketts aufgeführt werden.

Absatz 7

Die Informationspflichten richten sich an nachgeschaltete industrielle Anwender und sollen erläutern, wie die SPM (und das sie enthaltende Produkt) in einem industriellen Umfeld verwendet, gehandhabt, gelagert und entsorgt werden sollten. Die Informationen sollen erläutern, wie eine Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt wirksam verhindert werden kann. Diese Informationen nach Absatz 7 Buchstabe a können in Form eines Piktogramms weitergegeben werden.

Die Informationen nach Absätzen 7 b) – d) können nicht als Piktogramm weitergegeben werden.

  • 7 b) Folgender Hinweis ist verpflichtend mitzuliefern : „Die gelieferten synthetischen Polymermikropartikel unterliegen den Bedingungen des Eintrags 78 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates.“
  • 7 c) Es sind Angaben zur Menge oder, falls zutreffend, zur Konzentration synthetischer Polymermikropartikel im jeweiligen Stoff oder Gemisch bereitzustellen. Laut Leitfaden der Kommission zum Beschränkungseintrag kann diese beispielsweise als Polymerkonzentration ausgedrückt werden, z. B. 40 Gew.-% Polymer X im Produkt, oder als absolutes Gewicht des Polymers im Produkt, z. B. 16 g Polymer X pro Produktflasche mit 40 ml.
  • 7 d) Ergänzend müssen allgemeine Informationen zur Identität der enthaltenen Polymere übermittelt werden. Diese Informationen sollen es Herstellern, industriellen nachgeschalteten Anwendern und anderen Akteuren der Lieferkette ermöglichen, ihren Berichtspflichten gemäß den Absätzen 11 und 12 nachzukommen.

Die Informationen nach Absätzen 7 b) – d) können in einem Sicherheitsdatenblatt (SDB), auf der Produktverpackung, der Packungsbeilage oder auf dem Produktetikett selbst bereitgestellt werden.

Absatz 8

Diese Informationspflicht wendet sich an gewerbliche Verwender oder die breite Öffentlichkeit und sollen erläutern, wie das Produkt verwendet, handgehabt und gelagert werden sollte, um die Freisetzung von SPM in die Umwelt zu verhindern. Verwendungen schließen die Reinigung von Werkzeugen und die Entsorgung des Produkts, sowie des Produktbehältnisses/der Verpackung mit ein das oder die noch restliches Produkt mit SPM enthalten kann.