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Beschränkung von Mikroplastik: Meldung von geschätzten Emissionen

Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2023/2055 zur Beschränkung von synthetischen Polymermikropartikeln

Der Beschränkungseintrag zu synthetischen Polymermikropartikeln (SPM, Mikroplastik) sieht zwei Meldefristen vor, zu denen SPM-Emissionen an die Europäische Chemikalienagentur gemeldet werden müssen. Die bisher beim Helpdesk eingegangenen Fragen zeigen, dass die Abgrenzung zwischen den beiden im Beschränkungseintrag festgelegten Fristen eine Herausforderung für die berichtspflichtigen Unternehmen darstellt. Des Weiteren besteht ein besonders hoher Grad an Unsicherheit bei betroffenen Akteuren, die bisher wenig oder keine Erfahrungen mit der REACH-Verordnung und den IT-Systemen der ECHA (IUCLID6, REACH-IT) haben.

1. Meldefrist zum 31. Mai 2026:

Bis zu diesem Datum müssen die ersten Meldungen über die in die Umwelt freigesetzten Mengen an (SPM) gemäß Absatz 11 des Beschränkungseintrags Nr. 78 in Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 an die ECHA übermittelt werden.

Betroffen sind zunächst Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von SPM in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen verwendet werden, also z. B.:

  • Hersteller und Formulierer von Kunststoffgranulaten
  • Compoundeure
  • Spritzgußunternehmen
  • etc.

Der Begriff „Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung (engl. Feedstock for plastics manufacturing) wird in Teil II des Leitfadens der EU-Kommission zur Beschränkung wie folgt definiert (Abschnitt 10, Q&A 10.11):

„Ausgangsmaterialien für die Kunststoffherstellung sind Kunststoffgranulate, -flocken oder -pulver, die als Rohstoffe in industriellen Prozessen verwendet werden, z. B. bei der Kunststoffcompoundierung oder der Herstellung von Erzeugnissen mittels Formgieß- oder Extrusionsverfahren usw.

Gummigranulate und in Gummi enthaltene SPM fallen nicht darunter. Hier anfallende Emissionen sind daher erstmalig in der Berichterstattung mit Frist zum 31. Mai 2027 zu berücksichtigen.

2. Meldefrist zum 31. Mai 2027:

Für andere Hersteller von synthetischen Polymermikropartikeln und andere nachgeschaltete industrielle Anwender, die synthetische Polymermikropartikel in industriellen Anlagen verwenden, gilt gemäß Absatz 11 die Frist zum 31. Mai 2027. Dies sind z. B.:

  • Hersteller und nachgeschaltete Anwender von Gummigranulaten
  • Formulierer von SPM-haltigen Gemischen, wie Lacken und Farben, Klebstoffen, Zement
  • Hersteller von SPM für u. a. die genannten Zwecke
  • etc.

Wie Unternehmen ihre Rolle in der Lieferkette richtig einordnen, zeigt die ECHA auf dieser Webseite.

Für Lieferanten von Produkten, die SPM im Sinne des Absatzes 4 Buchstaben b, d und e sowie des Absatzes 5 enthalten und erstmals für gewerbliche Anwender und die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht wurden, gilt gemäß Absatz 12 ebenfalls die Frist bis zum 31. Mai 2027.

Generell gilt:

Jedes Unternehmen meldet pro Verwendung die geschätzten Emissionen von SPM in die Umwelt. Dabei werden alle Emissionen aus dem letzten Kalenderjahr und an allen Standorten zusammengefasst.

Für die Meldung an die ECHA muss ein IUCLID-Dossier erstellt werden, das über das Einreichungstool REACH-IT an die ECHA übermittelt werden kann.

Umfangreiche englischsprachige Hilfestellungen zu diesem Thema wurden von der ECHA bereits im November 2025 auf einer Übersichtsseite zur Verfügung gestellt:

Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk hat zwei Veranstaltungen zur Mikroplastik-Beschränkung durchgeführt:

30.09.2025: „Mikroplastik - kleine Teile, viele Pflichten Der Beschränkungseintrag unter REACH

26.03.2026: „Mikroplastik melden – aber wie? Berichtspflichten für synthetische Polymermikropartikel verstehen und erfüllen“

Die Vortragsunterlagen und Videoaufzeichnungen sind auf den jeweiligen Veranstaltungsseiten abrufbar.

Links

Leitfaden der EU-Kommission

Übersichtsseite der ECHA