Darf ich Lebensmittel als Biozide vermarkten?
Helpdesk-Nummer: 0588
Gemäß Artikel 2 Absatz 5 a) gilt die Biozidverordnung nicht für Lebens- und Futtermittel, wenn diese zum Vergrämen oder Anlocken (Produktart 19 Repellentien) verwendet werden. Dabei reicht es nicht aus, wenn das Biozidprodukt nur Lebensmittel enthält (wie beispielsweise ein mit einem Gift versehener Getreideköder zur Rattenbekämpfung), sondern das Produkt als Ganzes muss ein Lebens- oder Futtermittel sein.
Die Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 5 a) gilt ausdrücklich nur für das Verwenden von Lebens- und Futtermitteln als Biozidprodukte. Das Vermarkten von Lebens- und Futtermitteln als Biozidprodukte ist davon nicht erfasst. Sollen diese daher mit dem Ziel des Anlockens oder des Vergrämens von Schadorganismen in Verkehr gebracht werden, unterliegen sie der Biozidverordnung.
Sollten Lebens- und Futtermittel in Produkten verwendet werden, die anderen Produktarten als der Produktart 19 zugeordnet werden, unterfällt sowohl das Inverkehrbringen als auch das Verwenden der Biozidverordnung.