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Hilfestellung zur Einstufung und Kenn­zeichnung von Titandioxid

Der Europäische Gerichtshof hat am 1. August 2025 das Urteil des Europäischen Gerichts vom November 2022 bestätigt. Damit ist die Einstufung von Titandioxid in bestimmten Pulverformen als karzinogener Stoff nichtig.

Die Entscheidung des EuGH ist sofort rechtkräftig. Das bedeutet, die Einstufung ist aufgehoben und die bisherigen Kennzeichnungspflichten sind nicht mehr anzuwenden. Der Eintrag zu Titandioxid wird aus dem Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 gestrichen werden.

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Bibliografische Angaben

S. Darschnik, C. Haas, N. Heuer, R. John:
Hilfestellung zur Einstufung und Kenn­zeichnung von Titandioxid. 
2. Auflage. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2020. Seiten 5, PDF-Datei, DOI: 10.21934/helpdeskkompakt:CLP20200724