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Beschränkungseinträge Nr. 80 und Nr. 81 in den Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen

Der Anhang XVII der REACH-Verordnung wurde um neue Beschränkungen für zwei Stoffe ergänzt.

Datum 10.06.2025

Mit der am 2. Juni 2025 veröffentlichten Verordnung (EU) 2025/1090 wird der Anhang XVII der REACH-Verordnung um neue Beschränkungen für die reproduktionstoxischen Lösungsmittel N,N-Dimethylacetamid (DMAC) (Eintrag Nr. 80) und 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP) (Eintrag Nr. 81) ergänzt. 

Nach dem 23. Dezember 2026 dürfen beide Stoffe nicht mehr als solche, als Bestandteile in anderen Stoffen oder in Gemischen in Konzentrationen ab 0,3 % hergestellt, verwendet oder in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die jeweils im Eintrag genannten Akteure stellen sicher, dass die Exposition von Beschäftigten unter festgelegten Grenzwerten (DNELs) liegt – bei DMAC 13 mg/m³ (inhalativ) bzw. 1,8 mg/kg/Tag (dermal), bei NEP 4,0 mg/m³ (inhalativ) bzw. 2,4 mg/kg/Tag (dermal). 

Für das Inverkehrbringen zur Verwendung oder die Verwendung von DMAC bei der Herstellung von Chemiefasern gilt eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 23. Juni 2029, um technische Umstellungen zu ermöglichen. 

Den vollständigen Wortlaut der Einträge finden Sie auf unserer Seite unter Anhang XVII der REACH-Verordnung