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Meldepflichten für Octyl- und Nonylphenolhaltige Abwässer an die lokalen Wasserbehörden auf Grund diverser Zulassungsentscheidungen

Datum 14.09.2023

Die Stoffe 4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert (auch: 4-tert-Octylphenolethoxylat; 4-tert-OPnEO) und 4-Nonylphenol, verzweigt und linear, ethoxyliert (auch: NPnEO) sind im Anhang XIV der Verordnung EG Nr. 1907/2006 (REACH) gelistet. Seit dem 04. Januar 2021 dürfen diese Stoffe als Stoff oder in Gemischen nur noch verwendet werden oder zur Verwendung in Verkehr gebracht werden, wenn eine Zulassung für die einzelnen Verwendungen vorliegt. Der Stoff 4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert ist auch bekannt unter Triton X 100, Octoxynol-9, oder Igepal CA - 630. Verschiedene Unternehmen haben sog. Upstream-Zulassungen beantragt. Dies bedeutet, dass die Antragsteller nicht nur für die eigenen Verwendungen eine Zulassung beantragt haben, sondern auch für die Verwendungen Ihrer Kunden. Dies hat den Vorteil, dass die Kunden keine eigenen Zulassungsanträge stellen müssen. Für den Kunden als nachgeschalteten Anwender entstehen jedoch auch einige Pflichten, die zu erfüllen sind.

  • Er darf den Stoff nur noch im Rahmen der im Zulassungsbescheid beschriebenen Rahmenbedingungen verwenden.
  • Er muss der ECHA die Verwendung melden. Dies ist in Artikel 66 der REACH Verordnung geregelt
  • In einigen Zulassungsbescheiden wurden unter bestimmten Bedingungen für nachgeschaltete Anwender Notifizierungspflichten gegenüber nationalen Behörden festgelegt.

Die letztgenannten Notifizierungspflichten betreffen vor allem Verwendungen von In-vitro-Diagnostika, bei deren Anwendung die oben genannten zulassungspflichtige Stoffe ins Abwasser gelangen können.

Betroffen davon sind Produkte folgender Firmen mit folgenden Zulassungsnummern.

FirmaZulassungsnummer
Siemens Healthcare          REACH/23/12/3 und REACH/23/12/4
AbbotREACH/23/13/2 bis REACH/23/13/4
BiokitREACH/23/14/1
Beckmann/ImmunotechREACH/23/15/6 bis REACH/23/15/42

Roche

In diesem Fall weist der Anhang des Zulassungsbescheides aus, welche Produkte des Herstellers betroffen sind

REACH/23/16/2 und REACH/23/16/3
Qiagen/Stat-Dx LifeREACH/23/17/5 bis REACH23/17/13

Wenn Sie Produkte verwenden, deren Etikett mit einer dieser Zulassungsnummern versehen ist, oder vom Lieferanten über die Nummer informiert werden, gilt folgendes:

Sie müssen innerhalb von drei Monaten nach erstmaligem Erhalt der Zulassungsnummer der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) mitteilen, dass Sie diesen Stoff auf Grundlage der entsprechenden Zulassung verwenden. Hierzu müssen Sie einen REACH IT Account bei der ECHA anlegen und die Notifizierung gemäß Artikel 66 der REACH-Verordnung durchführen. Wenn sie mehrere Produkte mit verschiedenen Zulassungsnummern verwenden, müssen Sie die Meldung für jede einzelne Zulassungsnummer durchführen.

Eine Erklärung wie ein REACH IT Account angelegt wird, finden Sie hier.

Hier finden Sie ein Videotutorial, wie die Meldung durchgeführt wird.

Darüber hinaus wird in den oben aufgeführten Zulassungsentscheidungen festgelegt, dass nachgeschaltete Anwender die mit einem der beiden genannten Stoffe kontaminierten Abwässer weiterhin sammeln und einer angemessenen Entsorgung zuführen müssen, sofern dies ohnehin bereits geschieht.

Wenn hingegen mit einem der beiden Stoffe kontaminierte Abwässer in das kommunale Abwassersystem gelangen, muss dies den folgenden Stellen gemeldet werden:

  • zuständige Wasserbehörde für die Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EC)
  • zuständige Behörde für die Kommunalabwasserrichtlinie (Richtlinie 91/271/EEC), und
  • den lokalen Kläranlagenbetreiber.

Es muss die jährliche Menge des mit den beiden Stoffen belasteten Abwassers und die Menge des jeweiligen Stoffes gemeldet werden, die darin enthalten ist. Um diese Angabe leisten zu können, sind die oben genannten Hersteller gemäß der Zulassungsbescheide verpflichtet, den Kunden die in den entsprechenden Produkten enthaltenen Stoffmengen mitzuteilen. Die Meldung kann formlos geschehen und es sind keine Fristen festgelegt worden, bis wann die Meldung erfolgen muss und sie muss nur einmal durchgeführt werden. Wer für Sie die zuständige Wasserbehörde ist, sollten sie bei Ihrer Kommunalverwaltung erfragen.

Darüber hinaus sind die Hersteller dazu verpflichtet, die Machbarkeit der Sammlung aller kontaminierten Abwässer für die angemessene Entsorgung durch die nachgeschalteten Anwender (Kunden) zu prüfen. Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie muss der jeweilige Hersteller den nachgeschalteten Anwendern nach Abschluss unverzüglich zur Verfügung stellen. Die nachgeschalteten Anwender müssen entsprechend der Ergebnisse der Machbarkeitsstudie handeln. Sollte eine Umsetzung aus Sicht eines nachgeschalteten Anwenders nicht möglich sein, so muss dieser den national zuständigen Behörden auf Nachfrage eine entsprechende Begründung darlegen.