Navigation und Service

Die Verwendung von Diisocyanaten ist ab dem 24.08.2023 nur noch nach vorheriger Schulung erlaubt.

Datum 21.08.2023

Ab dem 24. August 2023 ist die industrielle und gewerbliche Verwendung von Diisocyanaten und diisocyanathaltigen Gemischen nur noch nach einer vorherigen Schulung erlaubt (Eintrag 74 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung) (sieh auch: BAuA Meldung). Betroffen von dieser Regelung sind alle Stoffe mit folgender Struktur: OCN – R – NCO (R ist eine aliphatische oder aromatische Kohlenwasserstoffeinheit beliebiger Länge), oder Gemische, die solche Stoffe in Anteilen ab 0,1% enthalten. Für die Durchführung der Schulung sind die Arbeitgeber verantwortlich und die Lieferanten der Produkte müssen das Schulungsmaterial zur Verfügung stellen. Auf dem Etikett der betroffenen Produkte muss folgender Hinweis angebracht werden:

“Ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen“

Die Inhalte und der Umfang der Schulung müssen der zu erwartenden Exposition der Arbeitnehmer angepasst sein. Sie kann bis zu drei Stufen beinhalten:

1) allgemeine Schulung

2) Aufbauschulung, und

3) fortgeschrittene Schulung

Der erfolgreiche Abschluss muss dokumentiert werden. Die Schulungen sollen von einem Experten auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz durchgeführt werden und sind auch online möglich. Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk hat Fragen - Antwortpaare als auch eine Infobroschüre erstellt, die Unklarheiten hinsichtlich der Schulungsverpflichtung bereinigen sollen.

Weitere Fragen, die zurzeit häufig beim Helpdesk gestellt werden, sind:

Müssen Arbeitnehmer, die nur mit verpackter Ware umgehen, auch geschult werden?

Nein. Wenn ausschließlich mit verpackter Ware umgegangen wird, ist eine Schulung nicht erforderlich. Dies betrifft z.B. Beschäftige in Lagern, Logistikunternehmen und Handel. Gemäß des Absatzes 4 des Eintrags 74 soll die Schulung Anleitungen zur Kontrolle der Exposition am Arbeitsplatz gegenüber Diisocyanaten durch Hautkontakt und Einatmen enthalten. Da diese bei verpackter Ware immer auszuschließen sind, ist eine Schulung nicht erforderlich.

Wer ist im Fall von Arbeitnehmerüberlassung oder beim Einsatz von Subunternehmern für die Schulung verantwortlich?

Gemäß dem Eintrag 74 ist der Arbeitgeber für die Schulung der Anwender verantwortlich. Die Formulierung ist ähnlich wie in den Regelungen zur Gefahrstoffunterweisung gemäß §14 der Gefahrstoffverordnung. Daher sollte der Akteur für die Schulung verantwortlich sein, der auch für die Gefahrstoffunterweisung verantwortlich ist.

Sind Verwender von Diisocyanatoligomeren von der Schulungspflicht betroffen?

Diisocyanatoligomere erfüllen üblicherweise nicht die Stoffidentitätsbedingungen, die zur Schulungspflicht führen. Der Molekülrest R zwischen den Isocyanatgruppen muss ausschließlich aus Kohlenwasserstoffen bestehen, was bei Oligomeren üblicherweise nicht der Fall ist. Somit besteht keine Schulungspflicht. Es sollte aber beachtet werden, dass der Restmonomergehalt von 0,1% nicht überschritten wird, da dann die Schulung auf Grund des hohen Anteils an Restmonomeren erforderlich ist.

Müssen Schüler und Lehrer an berufsbildenden Schulen, die während des Unterrichts mit Diisocyanaten umgehen, auch geschult werden?

Der Eintrag 74 verlangt, dass alle gewerblichen und industriellen Verwender, die mit Diisocyanaten umgehen, geschult werden müssen. Der Begriff gewerblich ist in diesem Kontext im Sinne von berufsmäßiger Verwendung zu verstehen. Dies bedeutet, dass alle berufsmäßigen Verwender von Diisocyanaten der Schulungspflicht unterliegen. Dies betrifft somit auch Lehrer und Schüler an berufsbildenden Schulen.