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Integration REACH-Verordnung in den TARIC

Die Einfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien zur Überwachung der im Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgeführten Beschränkungen wurde erweitert.

Datum 12.05.2023

Die EU Kommission hat am 10.02.2023 zur besseren Überwachung der im Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgeführten Beschränkungen die TARIC Einfuhrmaßnahme 761 (Einfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien) erweitert. Die Einfuhrmaßnahme 761 dient der Information und Sensibilisierung der Wirtschaftsbeteiligten und soll zu einem besseren Verständnis für die Einhaltung der nach der REACH-Verordnung bei der Einfuhr zu beachtenden Pflichten bei allen Beteiligten beitragen. Es wurde seitens der EU-Kommission ein neuer Maßnahmentyp implementiert und die nachfolgenden neuen TARIC-Unterlagencodierungen aufgenommen:

Y106

Einhaltung der in Spalte 2 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten REACH-Beschränkungen

Y110

Ausnahme von den REACH-Beschränkungen gemäß Artikel 67 (1) und (2) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Y113Für dieses Stoff/Gemisch gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht (Anhang XVII)

An die entsprechenden Warennummern wurde zur Erklärung die Fußnote CD730 angehängt.

Fußnote CD 730

Ein Stoff, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, darf nur eingeführt werden, wenn er den Maßgaben dieser Beschränkung entspricht.

Dies gilt nicht für die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung. In Anhang XVII wird festgelegt, ob die Beschränkung für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung nicht gilt und für welche Mengen die Ausnahme höchstens gilt.

Die Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung von Stoffen in kosmetischen Mitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 (zur Aufhebung der Richtlinie 76/768/EWG) in Bezug auf Beschränkungen aufgrund der Risiken für die menschliche Gesundheit, mit denen sich die genannte Verordnung befasst. (Artikel 67 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)

Wenn also ein Stoff mit einer entsprechenden Warennummer eingeführt wird, muss einer der oben genannten TARIC Unterlagencodierungen aufgenommen werden.

Beispiel 1

Wird z.B. ein Stoff, der gemäß des Eintrags 3 des Anhangs XVII nicht in Dekorationsgegenständen eigesetzt werden darf, zur Verwendung als Abdichtungsmittel eingeführt, so ist dies erlaubt und die Regeln der zweiten Spalte des Anhangs XVII werden eingehalten. Es müsste in diesem Fall die Unterlagencodierung Y106 verwendet werden.

Beispiel 2

Ein gemäß des Anhangs XVII vollständig verbotener Stoff, wird ausschließlich für den Einsatz in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung eingesetzt. In diesem Fall wäre der Import erlaubt und es müsste die Unterlagencodierung Y110 verwendet werden, da man sich auf eine Ausnahme gemäß Artikel 67 der REACH Verordnung beruft.

Beispiel 3

Es wird ein Stoff importiert, der in dieselbe Warennummer eingereiht wird wie ein Stoff, für den in Spalte 2 des Anhangs XVII REACH-Beschränkungen aufgeführt sind. In diesem Fall ist man nicht von der Beschränkung betroffen, da die Beschränkung den eigenen Stoff nicht betrifft und kann die Unterlagencodierung Y113 angeben.

Grundsätzlich gilt, dass diese Unterlagencodierung nur Bezug nimmt auf Beschränkungen des Anhangs XVII. Der Registrierungsstatus wird hier nicht abgefragt. Die bei der Zollabfertigung erforderlichen Erklärungen liegen im Verantwortungsbereich des Wirtschaftsbeteiligten.