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Europäischer Gerichtshof hebt Zulassungsentscheidung für bestimmte Verwendungen von Chromtrioxid teilweise auf

Datum 27.04.2023

Der Europäische Gerichtshof hat die Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2020 über die Erteilung einer Zulassung für bestimmte Verwendungen von Chromtrioxid für nichtig erklärt. Die Gründe waren folgende:

  1. Die Kommission habe Verwendungen von Chromtrioxid auf der Grundlage einer Risikobewertung für die menschliche Gesundheit genehmigt, die die Anforderungen von Artikel 60 Absatz 4 der REACH-Verordnung nicht erfüllten.
  2. Die Kommission habe nicht zu dem Schluss kommen dürfen, dass es keine geeigneten Alternativen für die zugelassenen Verwendungen gebe.

Das Gericht hat ferner entschieden, dass die Wirkungen der Kommissionsentscheidung ein Jahr lang aufrechterhalten werden sollen, bis die Kommission eine neue Entscheidung getroffen hat.

Das Urteil ist unter folgendem Link abrufbar: Urteil C-144/21