Navigation und Service

Neue Helpdesk kompakt-Ausgabe zum Thema Nano im Sicherheitsdatenblatt

Diese Ausgabe informiert unter welchen Bedingungen Stoffe in Nanoform in den Abschnitten 1, 3 und 9 des Sicherheitsdatenblattes berücksichtigt werden müssen.

Datum 10.03.2022

Der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches muss seinem Abnehmer gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) zur Verfügung stellen, wenn dieser Stoff oder dieses Gemisch bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweist. Mit in Krafttreten der Verordnung (EU) 2020/878, die die Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes des Anhangs II der REACH-Verordnung ändert, sind auch Angaben zu Nanoformen im SDB des Stoffes oder des Gemischs verbindlich einzufügen. Voraussetzung für die Angaben zur Nanoform in Abschnitt 3 des SDB ist, dass der betroffene Stoff in Nanoform gefährliche Eigenschaften aufweist. Der Umfang der Angaben richtet sich dabei danach, ob der Stoff bzw. die Nanoform selbst registriert ist. Im SDB sind von diesen Anforderungen die Abschnitte 1, 3 und 9 betroffen.