Liste der Kontaktstellen in den Bundesländern für Vollzugsfragen zu REACH-Artikel 33 veröffentlicht
Vollzugsfragen können nur von den jeweils zuständigen Landesbehörden und nicht vom Helpdesk beantwortet werden.
Fragen zu Erzeugnissen einschließlich der Informationspflicht nach REACH-Artikel 33 werden vom Helpdesk beantwortet. Jedoch sind die Bundesländer in Deutschland für den Vollzug der REACH-Verordnung zuständig. Daher können Vollzugsfragen nur von den jeweils zuständigen Landesbehörden und nicht vom Helpdesk beantwortet werden. Damit Sie Ihre vollzugsbezogene Frage zu REACH-Artikel 33 an die jeweils für Sie zuständige Landesbehörde stellen können, hat der Helpdesk eine Liste der Kontaktstellen in den Bundesländern zusammengestellt.