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21. ATP zur CLP-Verordnung veröffentlicht

Die Verordnung ist am 25. Januar 2024 in Kraft getreten und muss spätestens ab dem 1. September 2025 angewendet werden.

Datum 29.01.2024

Die Europäische Kommission hat am 05.01.2024 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/197 den Anhang VI im Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP) geändert. Es handelt sich um die 21. Anpassung.

Insgesamt betrifft die Verordnung 51 Einträge, wobei 27 Einträge neu hinzugefügt und 24 Einträge ersetzt wurden. Geändert wurden z.B. die Einträge von Blei massiv, Bleipulver oder Benzylalkohol. Neu aufgenommen in den Anhang VI wurden Stoffe wie Nonylphenol, verzweigt und linear, ethoxyliert (mit durchschnittlicher Molmasse ≤ 1 540 g/mol) oder Zimtaldehyd.

Die Verordnung ist am 25. Januar 2024 in Kraft getreten. Für die Einhaltung der aktualisierten harmonischen Einstufungen wurde ein Übergangszeitraum eingeräumt, damit die Lieferanten die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue oder geänderte Einstufung anpassen und noch vorhandene Bestände gemäß den bisher geltenden regulatorischen Anforderungen verkaufen können. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/197 gilt daher ab dem 1. September 2025.

Der Helpdesk hat eine Gesamtübersicht der Änderungsverordnungen zum Anhang VI der CLP-Verordnung (PDF, 219 KB) (nicht barrierefrei) zusammengestellt.