19. und 20. ATP zur CLP-Verordnung veröffentlicht
Änderung der Einträge in Anhang VI Teil 3 treten am 31. Juli 2023 in Kraft und gelten ab dem 2. Februar 2025
Die Europäische Kommission hat am 11.07.2023 mit den beiden Delegierten Verordnungen (EU) 2023/1434 und (EU) 2023/1435 den Anhang VI im Teil 1 und Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP) geändert. Es handelt sich um die 19. und 20. Anpassung.
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1435 wurden in der Tabelle 3 des Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung die Einträge für 2-Ethylhexansäure und ihre Salze, Borsäure, Dibortrioxid, Tetrabordinatriumheptaoxidhydrat, wasserfreies Dinatriumtetraborat, Orthoborsäure-Natriumsalz, Dinatriumtetraboratdecahydrat und Dinatriumtetraboratpentahydrat dahingehend aktualisiert,dass eine Ergänzung von Anmerkungen erfolgte, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1434 verabschiedet wurden.
Die Anmerkung X für 2-Ethylhexansäure und ihre Salze soll klarstellen, dass die Einstufung einer Stoffgruppe desselben Eintrags ausschließlich auf den gefährlichen Eigenschaften der Stoffbestandteile beruht, die allen Stoffen dieses Eintrages gemein sind. Die Anmerkungen 11 und 12 für Borsäure und ihre Salze wurden notwendig, um eine präzisere Gefahrenkennzeichnung für Gemische zu ermöglichen, die mehrere Stoffe desselben Gruppeneintrags enthalten.
Die Verordnungen treten am 31. Juli 2023 in Kraft. Für die Einhaltung der aktualisierten harmonischen Einstufungen wurde ein Übergangszeitraum eingeräumt, damit die Lieferanten die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue oder geänderte Einstufung anpassen und noch vorhandene Bestände gemäß den bisher geltenden regulatorischen Anforderungen verkaufen können. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1435 gilt daher ab dem 1. Februar 2025.
Der Helpdesk hat eine Gesamtübersicht der Änderungsverordnungen zum Anhang VI der CLP-Verordnung (PDF, 219 KB) (nicht barrierefrei) zusammengestellt.