Aufschub der Anwendungsfrist für die Meldung von gefährlichen Gemischen an Giftinformationszentren
Kommission plant Aufschub um ein Jahr für Verbrauchergemische
Die Kommission hat einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs VIII der CLP-Verordnung entworfen. Unter anderem wird damit der erste Termin für die Einhaltung der Vorschriften für die harmonisierte Meldung an Giftinformationszentren für Gemische, die zur Verwendung durch Verbraucher bestimmt sind, vom 1. Januar 2020 auf den 1. Januar 2021 verschoben. Das Inkrafttreten wird für später in diesem Jahr erwartet. Die Anwendungsfristen für die Meldung von Gemischen für professionelle Anwender und industriell genutzte Gemische werden dadurch nicht berührt. Auch die Übergangsfrist bis 2025 für nach nationalen Regelungen gemeldete Gemische ändert sich nicht. Die Kommission ist zudem dabei, einige der Bedenken der Interessenträger hinsichtlich der Umsetzbarkeit der Meldepflichten zu addressieren. Eine diesbezügliche weitere Änderung des Anhangs VIII wird für 2020 erwartet.