Bestätigung von Meldungen in der Datenbank eBIOMELD bis zum 31.03. (Zwei-Jahres-Turnus)
Gemäß § 6 Absatz 2 der ChemBiozidDV ist es alle zwei Jahre bis zum 31.03. des Jahres notwendig die Richtigkeit der Angaben in Meldungen von Biozidprodukten, die gemäß § 28(8) des Chemikaliengesetzes in Verbindung mit Artikel 89 der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) in Deutschland derzeit noch zulassungsfrei auf dem Markt bereitgestellt werden können, zu bestätigen.
Gemäß § 6 Absatz 2 der „Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozidprodukten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidrechts-Durchführungsverordnung) – ChemBiozidDV" ist es alle zwei Jahre bis zum 31.03. des Jahres notwendig die Richtigkeit der Angaben in Meldungen von Biozidprodukten, die gemäß § 28(8) des Chemikaliengesetzes in Verbindung mit Artikel 89 der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) in Deutschland derzeit noch zulassungsfrei auf dem Markt bereitgestellt werden können, zu bestätigen. Diese Bestätigung muss im Meldeportal eBIOMELD alle 2 Jahre jeweils bis zum 31.03. des Jahres durchgeführt werden.
Weitere Informationen und FAQs zur ChemBiozidDV finden Sie hier.
Bitte beachten Sie zusätzlich die von der Bestätigung der Produktmeldungen unabhängige Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozidprodukte (§16 ChemBiozidDV), siehe auch diese Meldung.