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Hinweise zur Mitteilung von Biozid­produkten zur hygienischen Hände­desinfektion oder zur Flächen­desinfektion für die medizinische Notfall­beratung

Das BfR hat ein vereinfachtes Meldeverfahren für Apotheken eingeführt.

Datum 27.04.2020

Die Bundesstelle für Chemikalien hat aktuell zwei Allgemeinverfügungen und damit Ausnahmezulassungen für Hände- und Flächendesinfektionsmittel erlassen.

  • Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion, 2-Propanol-haltig, 1-Propanol-haltig oder Ethanol-haltig,
    gemäß Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Aktenzeichen 5.0- 710 30/01.00003

und

  • Biozidprodukte zur Flächendesinfektion, Ethanol-haltig oder Chloramin-T-haltig,
    gemäß Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Aktenzeichen 5.0- 710 30/02.00001

sind nach § 16e Chemikaliengesetz und Art. 45 der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beim BfR meldepflichtig.

Das gesetzlich vorgeschriebene Meldeverfahren sieht vor, dass bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sein müssen, damit aussagekräftige Informationen und für eine Beratung in den Giftinformationszentren vorliegen.

Die Meldung hat grundsätzlich in einem standardisierten XML-Datenformat zu erfolgen, damit sie automatisch in die BfR-Produktdatenbank eingelesen und an die Giftinformationszentren übermittelt werden kann.

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und des hohen akuten Bedarfs an Desinfektionsmitteln hat sich das BfR entschlossen, für die o.g. Produkte vorübergehend von diesem Meldeformat abzuweichen und die Meldung für Apotheken zu vereinfachen. Diese Vereinfachung gilt ausdrücklich nur für Apotheken, nicht aber für die pharmazeutische und chemische Industrie sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts in Deutschland.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des BfR.