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Ausnahmezulassung für Flächendesinfektionsmittel und FAQ veröffentlicht

Die neue Ausnahmezulassung für Flächendesinfektionsmittel gilt für bestimmte Formulierungen mit Ethanol, Chloramin-T und Natriumhypchlorit als Wirkstoff

Datum 02.04.2020

Infolge der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland hat die Bundesregierung eine verstärkte Nachfrage nach Desinfektionsmitteln zur Hände- und Flächendesinfektion beobachtet, die mit den bisher verfügbaren Ressourcen unter der aktuellen Regulierung nicht ausreichend befriedigt werden konnte. Aus diesem Grunde wurde die BAuA aufgefordert, durch Allgemeinverfügungen kurzfristig Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 Abs. 1 der Biozid-Verordnung zu erlassen, um Apotheken, der pharmazeutischen und chemischen Industrie sowie Personen des öffentlichen Rechts die Herstellung und das Bereitstellen auf dem Markt von zusätzlichen Flächendesinfektionsmitteln zu ermöglichen.

Die Allgemeinverfügung für Flächendesinfektionsmittel wurde am 02. April 2020 erlassen. Die Abgabe der Flächendesinfektionsmittel ist auf die Abgabe an und Verwendung durch berufsmäßige Verwender beschränkt. Weiterhin sind Rezepturen mit den genannten Wirkstoffen eingeschlossen, die bereits biozidrechtlich zugelassen wurden (oder für die ein fristgerechter Zulassungsantrag gestellt wurde) und deren bakterizide, levurozide und begrenzt viruzide Wirkung nachgewiesen wurde. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Produkte mit sogenannten Altwirkstoffen, die unter die nationalen Übergangsvorschriften fallen, unter bestimmten Bedingungen zulassungsfrei in den Verkehr zu bringen.

Um die Hersteller von Flächendesinfektionsmitteln zu unterstützen hat die Bundesstelle für Chemikalien jeweils einen Frage- und Antwortkatalog erstellt, welchen Sie hier herunterladen können.