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Welche Informationen zur Freisetzung in die Umwelt wird die ECHA als Teil der Stellungnahmen zu Zulassungsanträgen veröffentlichen?

Helpdesk-Nummer: 659

Die ECHA wird die Emissionen von Stoffen ohne Schwellenwert wie Umwelthormone, PBTs und vPvBs veröffentlichen. Sie wird auch die mit diesen Emissionen in die Umwelt verbundenen Freisetzungsfaktoren in Fällen veröffentlichen, in denen der Antragsteller die verwendeten Mengen nicht als vertraulich beansprucht hat. In solchen Fällen wird die ECHA die Emissionen als solche offenlegen und die Informationen über den Freisetzungsfaktor redigieren (siehe Beispiel).

Die ECHA ermutigt die Antragsteller, die Freisetzungsfaktoren transparent zu machen. In der Tat haben die Antragsteller in zwei Dritteln der bisher eingegangenen Anträge (März 2020) diese Informationen vorgelegt, ohne die Informationen über den Freisetzungsfaktor und damit die verwendete Menge vertraulich zu behandeln. Beachten Sie, dass die tatsächlich verwendeten Freisetzungsfaktoren und Mengen den Ausschüssen für Risikobeurteilung und sozioökonomische Analyse der ECHA stets zur Verfügung gestellt werden, wenn sie die Anträge bewerten und Stellungnahmen für die Europäische Kommission abgeben.

Rechtfertigung:
Artikel 64 Absatz 6 der REACH-Verordnung besagt, dass die Agentur in Übereinstimmung mit Artikel 118 und 119 bestimmt, welche Teile ihrer Stellungnahmen auf ihrer Website öffentlich zugänglich gemacht werden sollen. Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe c sieht vor, dass die Offenlegung der genauen Tonnage in der Regel als Beeinträchtigung des Schutzes der geschäftlichen Interessen der betroffenen Partei angesehen wird. Nach der Aarhus-Verordnung (Artikel 6 Absatz 1) gilt ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung als gegeben, wenn ein Antrag auf Informationen über Emissionen in die Umwelt gestellt wird. Die ECHA ist daher der Ansicht, dass die Emissionswerte unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses und des Rechts auf Information nicht vertraulich sind. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit den Kernwerten der ECHA, nämlich Transparenz und Effizienz, und erkennt das in der Aarhus-Verordnung festgelegte übergeordnete öffentliche Interesse an der Offenlegung von Emissionen an.

Beispiel:
Die verwendete Stoffmenge beträgt 2 000 kg pro Jahr, der Freisetzungsfaktor 0,2% und damit die Emissionen in die Umwelt 4 kg pro Jahr. Sofern der Antragsteller die Menge nicht als vertraulich beansprucht hat, wird die ECHA diese Informationen als Teil ihrer Stellungnahme veröffentlichen.
Wenn der Antragsteller verlangt hat, dass die verwendete Menge der Öffentlichkeit nicht bekannt gegeben werden sollte, würde die ECHA stattdessen die Menge innerhalb eines Bereichs (z. B. 1 000-5 000 kg), den entsprechenden Freisetzungsfaktor ebenfalls innerhalb eines Bereichs (z. B. 0,1 %-0,4 %) und die Emission in die Umwelt (4 kg veröffentlichen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1656)