Navigation und Service

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Ist für das Inverkehrbringen (z. B. den Import) von Erzeugnissen, die zulassungspflichtige Stoffe enthalten, eine Zulassung erforderlich?

Helpdesk-Nummer: 0274

Nein. Zulassungspflichtig nach Artikel 56 der REACH-Verordnung ist lediglich das Inverkehrbringen von Stoffen zur Verwendung oder das Verwenden von Stoffen. Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen unterliegt hingegen keiner Zulassungspflicht.

Für das Inverkehrbringen (also auch für den Import) von Erzeugnissen, die in Anhang XIV gelistete Stoffe enthalten, ist also keine Zulassung erforderlich. Ungeachtet dessen gelten jedoch die Informations- und Mitteilungspflichten nach Artikel 7 Absatz 2 bzw. Artikel 33 für Erzeugnisse, die Kandidatenstoffe enthalten.