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Ist die Verwendung eines in Anhang XIV aufgeführten Stoffes zulassungspflichtig, wenn der Stoff in einem Gemisch mit einer Konzentration unterhalb des in Artikel 56 Abs. 6 a) und b) der REACH-Verordnung angegebenen Grenzwertes enthalten ist?

Helpdesk-Nummer: 0268

Die Verwendung eines in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgeführten Stoffes als solchen oder in einem Gemisch unterliegt der Zulassungspflicht. Wenn ein Stoff als solcher verwendet wird, handelt es sich um eine Verwendung des Stoffes als solchen, und die Ausnahmen in Artikel 56 Abs. 6 a) and b) der REACH-Verordnung können nicht angewendet werden. Wenn der Stoff in einem Gemisch verwendet wird, können die vorgenannten Ausnahmen angewendet werden. Diese Ausnahmen gelten für:

  • SVHC-Stoffe, die den Kriterien der Buchstaben d), e) und f) in Artikel 57 der REACH-Verordnung entsprechen, bei Konzentrationen unter dem Konzentrationsgrenzwert von 0,1 Masseprozent (w/w), und für
  • alle anderen Stoffe, deren Konzentration unterhalb der niedrigsten Konzentrationsgrenzwerte liegen, die nach der Richtlinie 1999/45/EG oder der CLP-Verordnung Teil 3 Anhang VI zur Einstufung des Gemisches als gefährlich führen.