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In Artikel 58 Absatz 2 der REACH-Verordnung wird ausgeführt, dass Verwendungen von der Zulassungspflicht ausgenommen werden können, sofern - auf der Grundlage bestehender spezifischer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit Mindestanforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt bei der Verwendung des Stoffes - das Risiko ausreichend beherrscht wird. Kann die Verwendung eines Stoffes unter die Ausnahmeregelung in Artikel 58 Absatz 2 der REACH-Verordnung fallen, wenn für ihn ein Grenzwert (z. B. für den Arbeitsplatz) festgelegt wurde?

Helpdesk-Nummer: 0266

Grundsätzlich nicht. Die Festlegung von Arbeitsplatzgrenzwerten als solche stellt die ausreichende Beherrschung des Risikos nicht sicher. Diese Grenzwerte dienen der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bezüglich der Konzentration der Gefahrstoffe in der Luft am Arbeitsplatz. Aussagen zu einer sicheren Verwendung werden damit nicht getroffen. Verwendungsspezifische Maßnahmenpakete werden mit der Erteilung der Zulassung festgelegt.

Siehe hierzu auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union: T-360/13.