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Gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a und b sowie Artikel 56 Absatz 4 Buchstabe a, b und c und Absatz 5 Buchstabe a und b der REACH-Verordnung sind verschiedene Verwendungen in bestimmten Produkten (Arzneimittel, Lebensmittel oder Futtermittel, Pflanzenschutzmittel, Biozidprodukte, Motorkraftstoffe, Kosmetikerzeugnisse und Erzeugnisse, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen) innerhalb des Anwendungsbereichs der in den Bestimmungen angegebenen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Europäischen Union von der Zulassungspflicht befreit.
Frage 1: Gilt diese Befreiung für die Verwendung eines in Anhang XIV aufgeführten Stoffs in dem Produkt auch während des Herstellungsverfahrens?
Frage 2: Fallen die Phasen des Lebenszyklus (wie beispielsweise die Formulierung), die der Verwendung des Stoffs in dem betreffenden Erzeugnis vorangehen, ebenfalls unter diese Befreiung?

Helpdesk-Nummer: 0265

Antwort 1: Ja, diese Befreiung gilt auch für die Aufnahme eines Stoffs in das Produkt während des Herstellungsverfahrens.

Antwort 2: Ja, die vorgeschalteten Verwendungen eines Stoffes, die einer von der Zulassungspflicht befreiten Endverwendung vorangehen, fallen ebenfalls unter die Befreiung, jedoch nur in den Mengen, die in die befreite Endverwendung einfließen.  Es ist zu beachten, dass bei Verwendungen in Kosmetikerzeugnissen und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, die Befreiung nur gilt, wenn die inhärenten Eigenschaften, die in Anhang XIV für den betreffenden Stoff angegeben sind, Gefahren für die menschliche Gesundheit betreffen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1027)