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Müssen Mikroorganismen registriert werden?

Helpdesk-Nummer: 0237

In der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist keine Aussage zu einer möglichen Registrierungspflicht von lebenden Organismen enthalten. Die Stoffdefinition in Artikel 3 Nr. 1 dieser Verordnung ist hier ebenfalls nicht eindeutig.

In den "Leitlinien zu Anhang V - Ausnahmen von der Registrierungspflicht" stellt die ECHA hierzu aber klar, dass lebende und tote Organismen nicht registrierungspflichtig sind:

„Es ist zu beachten, dass ganze lebende oder unverarbeitete tote Organismen (z. B. Hefe (siehe Anlage 2), gefriergetrocknete Bakterien) oder Teile davon (z. B. Körperteile, Blut, Zweige, Blätter, Blüten usw.) nicht als Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse im Sinne von REACH angesehen werden und daher nicht zum Geltungsbereich von REACH gehören.“