Müssen im Sicherheitsdatenblatt zwingend CAS-Nummern angegeben werden? Wir setzen einen neuen Stoff in einem Gemisch ein, für den keine CAS-Nummer vorliegt.
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Die Angaben im Sicherheitsdatenblatt werden durch Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geregelt.
Die anzugebenden Stoffe müssen dabei eindeutig durch einen Produktidentifikator gemäß Artikel 18 Absatz 2 der CLP-Verordnung identifiziert werden. Sofern für einen Stoff keine CAS-Nummer vorliegt, ist ein anderer numerischer Identifier auszuwählen z.B. die EG-Nummer, und dieser im Sicherheitsdatenblatt zu nennen. Liegt auch diese nicht vor, ist der IUPAC-Name des Stoffes aufzuführen, um den Stoff eindeutig identifizieren zu können.
Das heiß also konkret, dass ein Stoff im Sicherheitsdatenblatt eindeutig zu identifizieren ist. Sofern dies nicht u.a. durch eine CAS-Nummer möglich ist, sind andere Identifikatoren zu wählen.