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In welchen Fällen ist die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für einen Stoff im Sicherheitsdatenblatt (SDB) eines Gemischs möglich?

Helpdesk-Nummer: 0565

Die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für einen Stoff in einem Gemisch ist nur dann zulässig, wenn die ECHA dafür eine Genehmigung erteilt hat.

Wurde die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung gemäß Artikel 24 der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 durch die ECHA genehmigt, so ist die alternative Bezeichnung des Stoffs mit dem Hinweis auf die entsprechende Genehmigung als Produktidentifikator in Abschnitt 3.2 des Gemisch-SDB ausreichend.

Wurde die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG bis 31. Mai.2015 durch die Bundesstelle für Chemikalien genehmigt, so kann diese weiterhin verwendet werden. In Abschnitt 3.2 des SDBs des Gemischs sollte in diesem Fall als Produktidentifikator neben der alternativen Bezeichnung auch die Referenz-Nr. des Zulassungsbescheides genannt werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog wurde vom UAI (Unterausschuss I) das AGS(Ausschuss für Gefahrstoffe) erarbeitet.