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Welche Vorschriften gibt es bezüglich der Sprachen, in denen das Sicherheitsdatenblatt vorhanden sein muss?

Helpdesk-Nummer: 0208

Gemäß Artikel 31 Absatz 5 der REACH-Verordnung muss ein Sicherheitsdatenblatt in einer Amtssprache des Mitgliedstaates/der Mitgliedstaaten vorgelegt werden, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird. Das bedeutet, dass für ein Produkt (Stoff oder Gemisch), das in mehreren Ländern verkauft wird, für alle Länder mindestens jeweils eine Version in einer Amtssprache des entsprechenden Landes zur Verfügung stehen muss, es sei denn der Mitgliedstaat bestimmt etwas anderes.