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Hat ein in der EU ansässiger Lieferant von Stoffen und Gemischen, die die Kriterien in Artikel 31 der REACH-Verordnung erfüllen, die Pflicht, seinen nicht in der EU ansässigen Kunden ein REACH-konformes Sicherheitsdatenblatt (SDB) zur Verfügung zu stellen?

Helpdesk-Nummer: 0201

Unter REACH besteht keine Pflicht für Lieferanten von Stoffen und Gemischen, die die Kriterien in Artikel 31 erfüllen, ihren nicht in der EU ansässigen Kunden ein SDB zur Verfügung zu stellen. Artikel 31(1) verweist auf „Abnehmer des Stoffes oder Gemisches“. Artikel 3 Nr. 34 der REACH-Verordnung definiert einen „Abnehmer eines Stoffes oder Gemisches“ als einen nachgeschalteten Anwender oder einen Händler, der mit einem Stoff oder Gemisch beliefert wird. Sowohl nachgeschaltete Anwender als auch Händler sind entsprechend ihren jeweiligen Definitionen in Artikel 3 Nr. 13 und 3 Nr. 14 natürliche oder juristische Personen mit Sitz in der Gemeinschaft. Die Pflicht unter Artikel 31 von REACH zur Bereitstellung eines SDB trifft daher nur in Bezug auf die in der EU ansässigen Empfänger eines Stoffes oder Gemisches zu.

Es wird jedoch darauf verwiesen, dass die Pflicht den nicht in der EU ansässigen Kunden ein REACH-konformes SDB zur Verfügung zu stellen, im Exportkontext gemäß anderen Rechtsvorschriften entstehen kann. Zum Beispiel verlangt Artikel 17(3) der Verordnung (EG) Nr. 649/2012 über die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien, zur Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens in der EU, dass Firmen, die gefährliche Chemikalien exportieren, ein REACH-konformes SDB übermitteln, wenn sie diese aus der EU ausführen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 138)