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Müssen die im Sicherheitsdatenblatt (SDB) verwendeten Stoffnamen in einer Amtssprache eines Mitgliedstaates verfasst sein?

Helpdesk-Nummer: 0195

Ja. Gemäß Artikel 31 Abs. 5 der REACH-Verordnung muss das SDB in einer Amtssprache des Mitgliedstaates verfasst sein, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der Mitgliedstaat bestimmt etwas Anderes. Dies gilt auch für die Angabe des/der Stoffnamen(s).