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Artikel 31 Abs. 9 der REACH-Verordnung legt fest, dass Lieferanten das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich aktualisieren und allen Abnehmern des Stoffes oder Gemisches zur Verfügung stellen, denen sie den Stoff bzw. das Gemisch in den vorausgegangenen 12 Monaten geliefert haben. Gilt diese Verpflichtung auch, wenn dieser Stoff oder dieses Gemisch nicht mehr geliefert wird?

Helpdesk-Nummer: 0189

Ja. Die Liefereinstellung eines Stoffes oder eines Gemisches entbindet einen Lieferanten nicht von seiner Pflicht, die Bedingungen von REACH zu erfüllen, oder von seiner Pflicht, aktualisierte Informationen in der Lieferkette weiterzureichen.

Deshalb muss der betreffende Lieferant allen Abnehmern, denen er in den vorausgegangenen 12 Monaten den Stoff oder das Gemisch geliefert hat, ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen, das folgendes enthält:

  • neue Informationen die Auswirkungen auf Risikomanagementmaßnahmen haben könnten oder
  • neue Informationen über Gefährdungen oder
  • Ergebnisse von Zulassungs- oder Beschränkungsprozessen

Als solches muss ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt (SDB) unverzüglich von diesem Lieferanten übermittelt werden. Diese Verpflichtung bedeutet, dass das SDB auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden muss.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 146)