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Wann muss den Kunden ein Sicherheitsdatenblatt mit angehängtem Expositionsszenarium bereitgestellt werden?

Helpdesk-Nummer: 0183

Wenn ein Expositionsszenarium als Ergebnis einer nach Artikel 14 oder 37 Absatz 4 der REACH-Verordnung vorgeschriebenen Stoffsicherheitsbeurteilung erstellt wird, muss es an das Sicherheitsdatenblatt angehängt werden, sofern es für den Kunden relevant ist.

Gemäß Artikel 31 Absatz 9 der REACH-Verordnung muss ein Lieferant sein Sicherheitsdatenblatt unverzüglich aktualisieren, sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben könnten, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden. Ein Expositionsszenarium wird als eine solche Information angesehen, die normalerweise die Notwendigkeit zur Aktualisierung eines Sicherheitsdatenblattes bedingt, sobald sie verfügbar wird. Das Sicherheitsdatenblatt mit angehängtem Expositionsszenarium als Ergebnis dieser Aktualisierung muss unverzüglich allen Kunden bereitgestellt werden, die in den letzten zwölf Monaten mit dem entsprechenden Stoff oder dem entsprechenden Gemisch beliefert wurden. Die allgemeine Bestimmung zur Aktualisierung des Sicherheitsdatenblattes gilt seit Inkrafttreten der REACH-Verordnung und unabhängig davon, ob die Stoffe registriert sind oder nicht.

Wenn die Informationen in einem Expositionsszenarium, das neu verfügbar wird, keine Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben und das Expositionsszenarium keine neuen Informationen zu Gefährdungen enthält, muss das Sicherheitsdatenblatt natürlich nicht aktualisiert werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 845)