Müssen für Erzeugnisse Sicherheitsdatenblätter erstellt werden um Informationen zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) nach Artikel 33 weiterzugeben?
Helpdesk-Nummer: 0081
Gemäß der REACH-Verordnung ist es nicht erforderlich für Erzeugnisse Sicherheitsdatenblätter zu erstellen. Auch die Informationen nach Artikel 33, über in Erzeugnissen enthaltene SVHC, müssen nicht mit Hilfe eines Sicherheitsdatenblattes gegeben werden.
Wenn Firmen aufgrund von Kundenwünschen freiwillig Sicherheitsdatenblätter für Erzeugnisse abgeben, entscheiden sich diese Firmen möglicherweise, für diese freiwillig abgegebenen Sicherheitsdatenblätter nicht die Kriterien des Anhangs II der REACH-Verordnung heranzuziehen.
Allerdings werden die Kunden erwarten, dass Informationen eines Sicherheitsdatenblattes den Anforderungen des Anhangs II der REACH-Verordnung genügen. Das würde insbesondere bedeuten, dass als gefährlich eingestufte Inhaltstoffe zu nennen wären, auch wenn sie nicht in der Kandidatenliste aufgeführt sind. Wird diesen Anforderungen nicht entsprochen, handelt es sich nicht um ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-Verordnung.
Um Irrtümer und falsche Annahmen beim Empfänger zu vermeiden, sollte deutlich gemacht werden, dass es sich bei der Information nicht um ein Sicherheitsdatenblatt handelt sondern um eine "freiwillige Produktinformation in Anlehnung an das Format des Sicherheitsdatenblattes". Dient diese Information zur Übermittlung von Angaben nach Artikel 33 der REACH-Verordnung, könnte der Titel auch lauten: „Information nach REACH, Artikel 33 in Anlehnung an das Format des Sicherheitsdatenblattes“.
Eine Erläuterung zu den Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter nach REACH enthält die durch das BMAS veröffentlichte Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 220. Diese dient insbesondere der Konkretisierung nationaler Besonderheiten bei der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern.