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Wer ist zur Gebührenbefreiung berechtigt?

Helpdesk-Nummer: 0473

Sie sind zur Gebührenbefreiung berechtigt, wenn:

  1. es sich bei Ihrem Stoff um einen Phase-in-Stoff handelt, bei dem von einem niedrigen Risiko ausgegangen wird (d. h., dass er nicht die Kriterien aus Anhang III der REACH-Verordnung erfüllt); und
  2. Sie ein standardmäßiges Registrierungsdossier für 1–10 Tonnen pro Jahr einreichen und dabei freiwillig die vollständigen Angaben laut Anhang VII tätigen.

Eine Gebührenbefreiung ist nicht möglich, wenn:

  • bei Ihrem Stoff von einem niedrigen Risiko ausgegangen wird (d. h., dass er nicht die Kriterien aus Anhang III erfüllt) und Sie ein Registrierungsdossier für 1–10 Tonnen pro Jahr mit ausschließlich physikalisch-chemischen Informationen einreichen (laut Kapitel 7 von Anhang VII); oder
  • bei Ihrem Stoff nicht von einem niedrigen Risiko ausgegangen wird (d. h., dass er die Kriterien aus Anhang III erfüllt) und Sie deshalb die vollständigen Angaben laut Anhang VII tätigen müssen; oder
  • es sich bei Ihrem Stoff um einen Nicht-Phase-in-Stoff handelt.

Die obigen Angaben basieren auf den Artikeln 12 Absatz 1 Buchstabe a und 74 der REACH-Verordnung unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 34 der Verordnung.

Wichtige Hinweise
Im Rahmen einer gemeinsamen Einreichung wirkt sich der Mengenbereich der übrigen beteiligten Registranten nicht darauf aus, ob für Ihr eigenes Dossier eine Gebührenbefreiung gilt.

Sie müssen die Gebührenbefreiung aktiv in IUCLID beantragen – das System gewährt diese nicht automatisch.