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Ein Nicht-EU/EWR-Hersteller beliefert 3 Importeure (A, B, C) in der EU/dem EWR mit dem gleichen Stoff. A importiert 0,5, B importiert 90 und C importiert 9,5 Tonnen pro Jahr. B und C müssen diesen Stoff registrieren, A nicht. Die Gesamtmenge des registrierten Stoffes beträgt 99,5 Tonnen, obwohl insgesamt 100 Tonnen importiert werden. Wie sieht es aus wenn der Nicht-EU/EWR-Hersteller die Registrierung durch einen Alleinvertreter vornehmen lässt?

Helpdesk-Nummer: 0174

Importeure müssen im Rahmen von REACH jeden Stoff registrieren, den sie in Mengen von mehr als einer Tonne pro Jahr einführen. Importeure sind definiert als natürliche oder juristische Personen mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist. Das bedeutet, dass zwei der drei Importeure im genannten Beispiel (B und C) den Stoff entsprechend der jeweils eingeführten Mengen registrieren müssen.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der REACH-Verordnung kann ein Hersteller mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, der in die Gemeinschaft exportieren will, in gegenseitigem Einverständnis eine natürliche oder juristische Personen mit Sitz in der Gemeinschaft bestellen, die als ihr alleiniger Vertreter die Verpflichtungen für Importeure erfüllt.

Wenn der Hersteller eines Stoffes einen Alleinvertreter benennt, gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 8 Absatz 2. Es liegt in der Entscheidung des Nicht-EU/EWR-Herstellers, welche der Importeure von dem Alleinvertreter vertreten werden. Werden nur die Importeure B und C vertreten, liegt die vom Alleinvertreter abgedeckte Menge bei 99,5 Tonnen. In diesem Fall werden die Importeure B und C als nachgeschaltete Anwender betrachtet. Außerdem soll der Alleinvertreter Informationen über die eingeführten Mengen und belieferten Kunden bereithalten. Das bedeutet, im genannten Beispiel hat der Alleinvertreter die Gesamtmenge der Importeure B und C, also 99,5 Tonnen/Jahr zu registrieren.

Importeur A gilt weiterhin als Importeur mit allen entsprechenden REACH-Pflichten. Übersteigt die importierte Menge die Tonnenschwelle, so ist er registrierungspflichtig oder er lässt sich auch von dem Alleinvertreter vertreten. Hier käme es dann zu einer Erhöhung der zu registrierenden Menge. Eine Pflicht, sich von einem Alleinvertreter vertreten zu lassen oder einen Alleinvertreter zu benennen, gibt es nicht.