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Ein Stoff besitzt keine gefährlichen Eigenschaften und ist daher nicht gemäß der CLP-Verordnung eingestuft. Muss bei der Registrierung gemäß REACH auch bei diesem Stoff eine Auflistung von „identifizierten Verwendungen“ erfolgen oder ist dies nur bei als gefährlich eingestuften Stoffen notwendig?

Helpdesk-Nummer: 0171

Im technischen Dossier für die Registrierung eines Stoffes reichen gemäß Anhang VI der Verordnung „Kurze allgemeine Angaben zur Verwendung“ sowie die Angabe der „Verwendungen, von denen abgeraten wird“.

Im Stoffsicherheitsbericht müssen in Abschnitt 2 „Herstellung und Verwendung“ die identifizierten Verwendungen und die Verwendungen von denen abgeraten wird, genannt werden.

Wie detailliert die Beschreibung der Verwendungen erfolgt, wird jedoch unterschiedlich sein, denn nur wenn es sich um einen gefährlichen Stoff handelt, müssen im Rahmen der Expositionsbeurteilung ein oder mehrere Expositionsszenarien oder ggf. Verwendungs- und Expositionskategorien entwickelt werden. In diesem Fall müssen die Beschreibungen der Verwendung so gewählt werden, dass die Erstellung eines sicheren Expositionsszenarios möglich ist.