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Wer ist der Registrant im Fall einer Lohnherstellung von Stoffen?

Helpdesk-Nummer: 0170

Unter einem Lohnhersteller versteht man normalerweise ein Unternehmen, das einen Stoff (als solchen, in Gemischen oder in einem Erzeugnis) in seinen eigenen technischen Anlagen nach den Anweisungen eines Dritten gegen Bezahlung herstellt. Im Allgemeinen wird der Stoff durch einen Dritten in Verkehr gebracht. Diese Vorgehensweise findet zum Beispiel für eine Zwischenstufe in einem Produktionsprozess Anwendung, für die eine spezielle Anlage erforderlich ist (Destillation, Zentrifugation usw.).

Hersteller von Stoffen sind nach der REACH-Verordnung registrierungspflichtig, wenn die Menge der hergestellten Stoffe mindestens eine Tonne pro Jahr beträgt. Die Entscheidung, ob eine natürliche oder juristische Person registrierungspflichtig ist, begründet sich darauf, ob sie den Stoffherstellungsprozess nach der Definition von Artikel 3 Absatz 8 der REACH-Verordnung durchführen.

Ein Unternehmen, das in dieser Hinsicht für einen Dritten einen Stoff herstellt, ist im Sinne von REACH somit Hersteller und daher registrierungspflichtig. Ist das Unternehmen, das den Herstellungsprozess durchführt, nicht das Unternehmen, das die Produktionsanlage besitzt, so muss eine dieser beiden Rechtspersonen den Stoff registrieren. Dieses Szenario wird im Faktenblatt zu Lohnherstellern im Rahmen der REACH-Verordnung ausführlicher beschrieben. Weitere Erklärungen, welche Akteure in der Lieferkette Registrierungsverpflichtungen und –aufgaben haben, können den Leitlinien zur Registrierung (Abschnitt 2.1 – Wer muss registrieren?) entnommen werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0028)

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