Können verschiedene Standorte einer GmbH jeweils für den gleichen Stoff eine gemeinsame Registrierung vornehmen?
Helpdesk-Nummer: 0166
Gemäß Artikel 3 Absatz 9 und 11 handelt es sich bei Herstellern und Importeuren im Sinne der REACH-Verordnung um juristische Personen. Eine Zweigniederlassung einer GmbH ist keine selbstständige juristische Person und damit kein Hersteller/Importeur im Sinne von REACH, sondern nur die Hauptniederlassung. Handelt es sich allerdings bei einem Standort um die Muttergesellschaft eines Konzerns und bei einem zweiten Standort um die Tochtergesellschaft, so handelt es sich um zwei verschiedene juristische Personen. Beide sind verpflichtet den Stoff zu registrieren, wenn beide den Stoff in registrierungspflichtigen Mengen herstellen bzw. importieren.