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Muss man nach Artikel 21 der REACH-Verordnung die Herstellung oder Einfuhr des Stoffes während der technischen Vollständigkeitsprüfung (TCC) unterbrechen?

Helpdesk-Nummer: 0159

Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu unterscheiden, ob der Stoff neu registriert wird oder bereits registriert wurde (Aktualisierung).

Neue Registrierung:
Mit der Herstellung oder Einfuhr eines Stoffes darf drei Wochen nach Einreichen der Registrierung begonnen werden, soweit die ECHA keine gegenteilige Mitteilung macht. Das bedeutet, wenn die Registrierung die Vollständigkeitsprüfung bestanden hat und durch die ECHA eine Registrierungsnummer zugewiesen wurde.

Aktualisierung einer Registrierung:
Bei einer Aktualisierung einer Registrierung ist es nicht erforderlich, während der Vollständigkeitsprüfung (TCC) die Herstellung oder die Einfuhr des registrierten Stoffes zu unterbrechen. Bei Tonnagebanderhöhungen, kann die Aktualisierung nach Überschreiten der Tonnage erfolgen.