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Muss ein Registrant sein Registrierungsdossier jedes Mal wenn der Stoff von einem neuen Nicht-EU-Hersteller importiert wird mit einem neuen Analysedatensatz aktualisieren?

Helpdesk-Nummer: 0154

Es gibt für Registranten keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung, dass sie ihr Registrierungsdossier jedes Mal aktualisieren müssen, wenn ein Import aus einer neuen Nicht-EU-Quelle erfolgt. Jedoch gibt es nach Artikel 22 Abs. 1b der REACH-Verordnung eine gesetzliche Verpflichtung, dass die Zusammensetzung des Stoffes gemäß Anhang VI Abschnitt 2 zu aktualisieren ist. Der Registrant muss gemäß der Leitlinien zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen gemäß REACH und CLP,  jedes Mal die Gleichheit des Stoffes beurteilen, wenn der Stoff von einer neuen Quelle importiert wird.

Es gibt bei dieser Beurteilung zwei mögliche Ergebnisse:

1. Registranten stellen fest, dass der Stoff das gleiche Verunreinigungsprofil besitzt wie die vorherigen Importe und bereits von ihnen registriert wurde. Sie brauchen für den betreffenden Stoff das Registrierungsdossier nicht zu aktualisieren.

2. Registranten stellen fest, dass der Stoff ein anderes Verunreinigungsprofil hat als die vorherigen Importe. Dann müssen sie die diesbezüglichen Abschnitte im Registrierungsdossier (beispielsweise Konzentrationsbereiche oder Änderungen bei der Einstufung und Kennzeichnung) durch die neue Stoffzusammensetzung aktualisieren.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 43)