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Gibt es, wenn ein Stoff in den fortlaufenden Aktionsplan der Gemeinschaft aufgenommen wird, Mechanismen, mit denen ein Registrant die Aufnahme anfechten oder Informationen für den Bewertungsprozess bereitstellen kann?

Helpdesk-Nummer: 0152

Registranten können die Aufnahme eines Stoffs in den fortlaufenden Aktionsplan der Gemeinschaft (Community Rolling Action Plan, CoRAP) nicht anfechten. Allerdings können Registranten Informationen für den Bewertungsprozess bereitstellen. Registranten von Stoffen, insbesondere von solchen, die im ersten Jahr des CoRAP enthalten sind, sollten frühzeitig im Bewertungsprozess mit der für die Bewertung zuständigen Behörde des Mitgliedstaats Kontakt aufnehmen. Die Kontaktdaten für die entsprechende zuständige Behörde werden im CoRAP veröffentlicht. Wenn der Dialog noch nicht begonnen wurde, wendet sich die zuständige Behörde üblicherweise zu Beginn der Bewertung an den federführenden Registranten und bietet diesem ein Treffen an, um technische Punkte im Zusammenhang mit der Stoffbewertung zu besprechen. Den Registranten wird empfohlen, einen Vertreter für die Kommunikation mit der zuständigen Behörde zu benennen. In dieser Phase der Bewertung erfolgt die Interaktion zwischen dem oder den Registranten und der zuständigen Behörde informell.

Wenn die Stoffbewertung ergibt, dass Informationen eingeholt werden müssen, um Bedenken zu klären (d. h. die für die Bewertung zuständige Behörde des Mitgliedstaats bereitet einen Entscheidungsentwurf zur Stoffbewertung vor), wird dem oder den Registranten im Rahmen des Entscheidungsprozesses formell die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 30 Kalendertagen Kommentare zu jedem Entscheidungsentwurf abzugeben (Artikel 50–52 der REACH-Verordnung). Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates berücksichtigt die Kommentare des/der Registranten und entscheidet, ob der Entscheidungsentwurf auf Grundlage der Kommentare (oder zusätzlichen durch Registranten eingereichten Informationen) geändert werden muss (Artikel 50(1) der REACH-Verordnung).

Die ECHA übermittelt dem oder den Registranten den Entscheidungsentwurf, so wie er den anderen zuständigen Behörden und ECHA vorgelegt wurde, sowie die eingegangenen Änderungsvorschläge. In dieser Phase haben der oder die Registranten die Möglichkeit, Kommentare zu den Änderungsvorschlägen abzugeben (Artikel 51(5) der REACH-Verordnung). Die Registranten werden daran erinnert, dass sie verpflichtet sind, ihr Registrierungsdossier aktuell zu halten, siehe Artikel 22(1).

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 831)