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Welche Konsequenzen ergeben sich für Registranten und nachgeschaltete Anwender bei der Anwendung des Anhangs XI Abschnitt 3 „Stoffspezifische expositionsabhängige Prüfungen“?

Helpdesk-Nummer: 0127

Registranten haben die Möglichkeit auf die Prüfungen der Kurzzeittoxizität (28-Tage Test) und Reproduktionstoxizität und den Prüfungen nach den Anhängen IX und X zu verzichten (waiving), wenn eine der drei im Abschnitt 3.2 des Anhangs XI aufgeführten Bedingungen (z.B. abhängig von der Exposition) erfüllt ist.

Der Registrant muss bei der Registrierung nachweisen und dokumentieren, dass diese Bedingungen entlang der gesamten Lieferkette eingehalten werden. Er muss entweder im Sicherheitsdatenblatt oder bei Stoffen, wo dies nicht erforderlich ist, im Rahmen des Artikels 32 die nachgeschalteten Anwender über die Verpflichtung zur Einhaltung der Bedingungen informieren.

Wird der Stoff von einem Akteur der Lieferkette außerhalb dieser Bedingungen verwendet, treffen die Angaben im Registrierungsdossier nicht mehr zu und es kann zu einer Aktualisierungspflicht nach Artikel 22 Abs. 1d) der REACH-Verordnung kommen. Will der Registrant eine Aktualisierungspflicht vermeiden, so bleibt ihm nur die Möglichkeit den Kunden nicht mehr zu beliefern.

Der nachgeschaltete Anwender, der durch den Registranten darüber informiert wird, dass der Stoff nur unter spezifischen Bedingungen eingesetzt werden darf, ist verpflichtet diese einzuhalten. Kann er dies nicht gewährleisten, muss er entweder auf den Einsatz des Stoffes verzichten oder den Registranten darüber informieren und um eine Aktualisierung der Registrierung bitten. Der nachgeschaltete Anwender hat in diesem Fall nicht die Möglichkeit im Rahmen des Artikels 37 eine eigene Stoffsicherheitsbeurteilung durchzuführen und somit die Verwendung zu legalisieren, da nicht von einer Verwendung abgeraten wird. Die Verwendungsbedingungen resultieren aus der selbst gewählten Einschränkung des Registranten und der damit verbundenen Reduzierung des Prüfumfanges.

Downloads

Download: Verordnung (EG) Nr. 134/2009 der Kommission vom 16. Februar 2009 zur Änderung von Anhang XI (PDF, 353 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Verordnung (EG) Nr. 134/2009 der Kommission vom 16. Februar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XI

(PDF, 353 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

zum Download : Verordnung (EG) Nr. 134/2009 der Kommission vom 16. Februar 2009 zur Änderung von Anhang XI, PDF, 353 KB, Datei ist nicht barrierefrei