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Kann ein Nachbehandlungsreagenz im Falle des Imports des nachbehandelten Polymers als standortinternes isoliertes Zwischenprodukt betrachtet werden?

Helpdesk-Nummer: 0141

Ja, unter der Voraussetzung, dass die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind.

Diese Antwort wird vor dem Hintergrund des Urteils C-558/07 SPCM des Europäischen Gerichtshofes gegeben. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Begründung, die der EuGH im Falle von Monomeren verwendet hat, auch für "andere Stoffe" im Polymer angewendet werden soll, da dieser Begriff im gleichen Zusammenhang wie der Begriff des Monomers in Artikel 6 Absatz 3 genannt wird.

Die Kommission führt weiter aus, dass Artikel 6 Absatz 2 nur für Monomere gilt, d. h. "andere Stoffe" grundsätzlich als Zwischenprodukte registriert werden können, solange sie die Definition für Zwischenprodukte erfüllen, also in gebundener Form im Polymer vorliegen. Reduzierte Anforderungen gemäß Artikel 17 für standortinterne isolierte Zwischenprodukte gelten für einen "anderen Stoff", wenn ein solcher Stoff im Polymer gebunden ist und wenn er unter Artikel 3 Absatz 15 Buchstabe b fällt, sowie die Bedingungen in Artikel 17 Absatz 3 erfüllt.

Wenn man die spezifische Situation im Falle von importierten Polymeren betrachtet, die u. a. aus standortinternen isolierten Zwischenprodukten (andere Stoffe) außerhalb der EU hergestellt wurden, soll Artikel 17 unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung ausgelegt werden. Zwar wendet sich Artikel 17 ausdrücklich nur an Hersteller und nicht an Importeure von standortinternen isolierten Zwischenprodukten, die Bedingungen für eine Registrierung sollten aber grundsätzlich für einen Polymerhersteller und einen Polymerimporteur die gleichen sein (siehe EuGH-Urteil C-558/07, Paragraphen 60, 70 und 78). Der Marktzugang würde für Nicht-EU-Polymerhersteller im Vergleich zu den europäischen Herstellern erschwert werden, wenn sie nicht die reduzierten Registrierungsanforderungen des Artikels 17 in Anspruch nehmen könnten. Das könnte auch vor dem Hintergrund der WTO-Vereinbarung zu technischen Handelshemmnissen zu Problemen führen (insbesondere Artikel 2.1 und 2.2 des Vertrages).

Das bedeutet, dass ein Nachbehandlungsreagenz, also ein "anderer Stoff", in importierten Polymeren als ein standortinternes isoliertes Zwischenprodukt betrachtet werden kann und die reduzierten Registrierungsanforderungen in Anspruch genommen werden können, wenn die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind.