Navigation und Service

Was versteht man unter No-longer Polymeren?

Helpdesk-Nummer: 0136

No-longer Polymere (NLP) sind Stoffe, die unter der 6. Änderung der Richtlinie 67/548/EWG als Polymere angesehen wurden und damit unter bestimmten Bedingungen von einer Anmeldepflicht nach dieser Richtlinie ausgenommen waren. Danach galt:

"Als angemeldet im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Stoffe:

-Polymerisate, Polykondensate und Polyaddukte,

wenn sie zu weniger als 2 Gewichtsprozent aus einem Monomer in gebundener Form hergestellt sind, das vor dem 18.September 1981 noch nicht in den Verkehr gebracht worden ist".

Stoffe, die als Polymere angesehen wurden, konnten nicht für die Aufnahme in EINECS gemeldet werden. In EINECS wurden lediglich die Monomere aufgenommen.

Mit Inkrafttreten der Richtlinie 92/32/EWG (7. Änderung der Richtlinie 67/548/EWG) wurde eine neue Polymerdefinition eingeführt (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c):

„Polymer: ein Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind, und der eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten enthält, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen Reaktanten eine kovalente Bindung eingegangen sind, sowie weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht. Diese Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen auf die Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind. Im Rahmen dieser Definition ist unter einer "Monomereinheit" die gebundene Form eines Monomers in einem Polymer zu verstehen".

Die damals eingeführte Definition entspricht inhaltlich der Polymerdefinition in der REACH-Verordnung. Die Konsequenz dieser Polymerdefinition, die klarer gefasst ist als die eher unspezifische Definition unter der alten Richtlinie, besteht darin, dass ein Stoff, der unter der 6. Änderungsrichtlinie als Polymer angesehen wurde und dementsprechend nicht anmeldepflichtig war (Voraussetzung: weniger als 2% eines nicht EINECS gelisteten Monomers), auf Grund der neuen Polymerdefinition in der 7. Änderungsrichtlinie nicht länger als Polymer galt. Dieser Stoff wäre somit anmeldepflichtig gewesen. Aus Gründen des Bestandsschutzes wurde den Firmen die Möglichkeit gegeben diese so genannten „No-longer Polymere“ auch weiterhin ohne Anmeldung auf dem Markt zu belassen. Voraussetzung war, dass die Stoffe nach der alten Definition als Polymere betrachtet wurden und dass sie in der Zeit vom 18.9.1981 bis zum 31.10.1993 auf dem europäischen Markt waren. Das heißt, dass NLPs, was ihren Rechtsstatus angeht, mit EINECS-Stoffen gleichgestellt wurden.

No-longer Polymere sind gemäß Artikel 3 Nr. 20 Buchstabe c) der REACH-Verordnung Phase-in-Stoffe:

"der Stoff wurde in der Gemeinschaft oder in den am 1. Januar 1995, am 1. Mai 2004, am 1. Januar 2007 oder am 01. Juli 2013 der Europäischen Union beigetretenen Ländern vom Hersteller oder Importeur vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und galt als angemeldet im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung von Artikel 8 Absatz 1 aufgrund der Änderung durch die Richtlinie 79/831/EWG, entspricht jedoch nicht der Definition eines Polymers nach der vorliegenden Verordnung, vorausgesetzt, der Hersteller oder Importeur kann dies durch Unterlagen nachweisen, einschließlich des Nachweises, dass der Stoff von einem Hersteller oder Importeur zwischen dem 18. September 1981 und dem 31. Oktober einschließlich in Verkehr gebracht wurde;"

Es handelt sich bei NLP nicht um Polymere, sondern um Stoffe, die, wenn die Bedingungen in Artikel 3 Nr. 20 nicht erfüllt sind, ab einer hergestellten oder importierten Menge von 1 Tonne pro Jahr registriert werden müssen.